Das Fernabsatzgesetz trat am 1. Juni 2000 in Kraft und galt für Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmittel geschlossen wurden. Bei Fernkommunikationsmittel handelt es sich um Telefonanrufe, Kataloge, Telekopien, E-Mails, Tele- und Mediendienste. Das Gesetz schrieb den Unternehmen gewisse Informationspflichten vor und regelte das Rücktrittsrecht der Konsumenten. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung trat das Fernabsatzgesetz am 1.1.2002 außer Kraft, die Bestimmungen in Bezug auf Fernabsatzverträge sind heute im BGB und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt.